Dienstag, 17. Mai 2022

das Preussen Journal zu Stefan Ratzeburg und dem angebl. Grossherzog von Mecklenburg - Anmassung von Hoheitsrechten

                eben mehr oder weniger "zufällig" entdeckt

preussenjournal.net/2020/05/19/faktencheck-stefan-i-ratzeburg

     dazu sollte im Rahmen des Musterprozesses im Verfassungsgericht Kronprinzessin Sandra adF Heinrich gehört werden, Ra Jens Conrad hat Ihre Willenserklärung bestätigt

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Auszug:

... Das Königtum in Preußen wandelte sich mit der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 von einer absoluten Monarchie in eine konstitutionelle Monarchie mit Repräsentativverfassung. Der König von Preußen beschränkte damit seine absolute Machtfülle und ordnete sich der Verfassung unter. Fortan ist die Person des Königs ein Verfassungsorgan4 des preußischen Staates.

Artikel 53 dieser Verfassung lautet, wie oben angeführt: „Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.“

Wenn, wie hier behauptet, die Königsrechte übertragen worden wären, wäre ein die Verfassung abänderndes preußisches Gesetz erforderlich gewesen. Diesem Gesetz hätte der preußische Landtag zustimmen müssen und es müsste in der Gesetz-Sammlung für den Preußischen Staat des Jahres 1876 publiziert worden sein. Dort findet sich ein solches Gesetz aber nicht und auch die Verfassung wurde nicht geändert, denn am 9. November 1918, an dem Tag, an dem im Deutschen Reich der Stillstand der Rechtspflege eintrat, lautete Artikel 53 noch immer so wie am Tag des Erlasses der Verfassungsurkunde am 31. Januar 1850. Das preußische Königtum der Hohenzollern ist das Erbe des Großen Kurfürsten, Friedrich I. und Friedrich des Großen. Als solches ist es durch die Verfassungsurkunde für alle Zeiten untrennbar mit dem preußischen Staat verbunden. (→ rechtmäßiger deutscher Kaiser)

Erbberechtigt?

Stefan Ratzburg kann mit seinem Stammbaum lediglich ein uneheliches Kind von Friedrich Karl von Preußen, geb. 1828 nachweisen. Uneheliche Kinder haben gemäß Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten KEIN Erbrecht: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (01.06.1794), Zweyter Theil Zweyter Titel. Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Aeltern und Kinder §. 651. Außerdem haben uneheliche Kinder, wenn der Vater Abkömmlinge aus einer Ehe zur rechten oder zur linken Hand hinterläßt, in seinem Nachlasse gar kein gesetzliches Erbrecht.

Konklusion

Stefan Ratzeburg, der sich den Titel König Stefan I. von Preußen anmaßt, ist damit nach dem Großherzog von Mecklenburg der zweite Hochstapler, der einem Faktencheck des Preußenjournal nicht standhalten konnte.

Man kann Leopold von Ranke (Preußische Geschichte), Heinrich von Treitschke (Deutsche Geschichte), Hans-Joachim Schoeps (Preußische Geschichte) und vor allem Rönne (Staatsrecht der Preußischen Monarchie) studieren – den Namen Ratzeburg findet man darin nicht.

Meldungen zufolge wurden „König Stefan I. von Preußen“ beide Arme bei einer Auseinandersetzung mit einer Kettensäge zerstört. Er soll sie heute wieder benutzen können, lebt heute im Ausland, will mit „der Sache“ nichts mehr zu tun haben und möchte nur noch als Gärtner wirken. Der letzte Eintrag auf seiner Netzseite stammt aus dem Jahr 2017, was diese Meldung zu bestätigen scheint.

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Sandra H e i n r i c h Segen an die Bauern / kein Segen fuer die bewaffneten Reichsbuerger

    https://t.me/freyheitsbewegung/15806     das postete Robbi auf GETTR, Er finanziert das wohl mit..., deshalb das Vereinbarte konsequent ...